Die Georg Fischer AG besitzt keine statutarische Regelung
im Sinne von «opting-out» beziehungsweise «opting-up». Während
eines Jahres nach Wirksamwerden eines Kontrollwechsels verdoppelt
sich die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für die
Mitglieder der Konzernleitung (von 12 auf 24 Monate) sowie für
einige weitere Führungskräfte (von 6 auf 12 Monate). Ein Kontrollwechsel
hat weiter zur Folge, dass alle bestehenden Verfügungsbeschränkungen
für gemäss Aktienplan zugeteilte Aktien aufgelöst
werden. Bei einem Kontrollwechsel haben Obligationäre
und Banken das Recht, die sofortige vorzeitige Rückzahlung der
Anleihen und Kredite zu verlangen.