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Stand: 26. Februar 2008
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Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Die Georg Fischer AG besitzt keine statutarische Regelung im Sinne von «opting-out» beziehungsweise «opting-up». Während eines Jahres nach Wirksamwerden eines Kontrollwechsels verdoppelt sich die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für die Mitglieder der Konzernleitung (von 12 auf 24 Monate) sowie für einige weitere Führungskräfte (von 6 auf 12 Monate). Ein Kontrollwechsel hat weiter zur Folge, dass alle bestehenden Verfügungsbeschränkungen für gemäss Aktienplan zugeteilte Aktien aufgelöst werden. Bei einem Kontrollwechsel haben Obligationäre und Banken das Recht, die sofortige vorzeitige Rückzahlung der Anleihen und Kredite zu verlangen.
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