Per 31.12.2007 weist die Georg Fischer AG 12 308 [Vorjahr: 10 848] stimmberechtigte Aktionäre auf, die mehrheitlich ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Zur Sicherung dieser breiten Abstützung sehen die Statuten die nachfolgend zusammengefassten statutarischen Einschränkungen vor.
Stimmrechtsbeschränkung
Stimmrechtsvertretung
Statutarische Quoren
Einberufung der Generalversammlung
Traktandierung
Eintragungen im Aktienbuch
Stimmrechtsbeschränkung
Bei der Ausübung des Stimmrechts kann keine Person für eigene und vertretene Aktien zusammen mehr als 5 Prozent der auf das gesamte Aktienkapital entfallenden Stimmen auf sich vereinigen. Personen, die kapitaloder stimmenmässig durch einheitliche Leitung oder auf andere Weise miteinander verbunden sind oder sich zum Zweck der Umgehung dieser Bestimmung gegenseitig abstimmen, gelten als eine Person. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen von dieser Regelung bewilligen. Er entscheidet fallweise. Im Berichtsjahr wurde kein entsprechendes Gesuch gestellt.
Die Aufhebung der Stimmrechtsbeschränkung gemäss § 4.10 der Statuten kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt.
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Stimmrechtsvertretung
Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär, einen Organvertreter, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Depotvertreter vertreten lassen. Personengesellschaften können sich durch einen Inhaber oder Prokuristen, juristische Personen durch einen
ihrer gesetzlichen oder statutarischen Vertreter, verheiratete Personen durch ihren Ehegatten, Bevormundete durch ihren Vormund und Minderjährige durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, auch wenn diese Personen nicht Aktionäre sind.
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Statutarische Quoren
Folgende Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen einer grösseren Mehrheit als die vom Gesetz vorgeschriebene, und zwar mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte:
- die Erleichterung oder Aufhebung der Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien,
- die Einführung, Erweiterung, Erleichterung oder Aufhebung der Stimmrechtsbegrenzung,
- die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien,
- die Abberufung von einem Viertel oder mehr Mitgliedern des Verwaltungsrates,
- die Änderung von § 16.1 der Statuten betreffend der Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrates,
- die Beseitigung von statutarischen Erschwerungen über die Beschlussfassung durch die Generalversammlung, insbesondere solche des § 12 der Statuten.
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Einberufung der Generalversammlung
Es bestehen keine vom Gesetz abweichenden Regeln.
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Traktandierung
Aktionäre, die mindestens 0,3 Prozent des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Das entsprechende Begehren muss mindestens 60 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge des Aktionärs gestellt werden.
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Eintragungen im Aktienbuch
Der Stichtag für die Eintragung von Aktionären im Aktienbuch im Hinblick auf die Teilnahme an der Generalversammlung liegt rund zehn Kalendertage vor dem Datum der Generalversammlung. Er ist in der Einladung aufgeführt.
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